Steuervorteil nutzen  -   Pflegende Angehörige haben das Recht auf einen Pflegepauschbetrag


Wer einen Angehörigen pflegt, kann bei seiner Steuererklärung einen Pflegepauschbetrag geltend machen.

Dazu müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  1. Wer zu Hause pflegt, dem entstehen oft Fahrtkosten beim Begleiten des Pflegebedürftigen zum Arzt, Therapien, Einkäufen etc.
  2. Für das Waschen und Bügeln von Kleidung
  3. Zeitlicher Aufwand für Betreuung des Pflegebedürftigen

Für die Aufgaben, die Sie als Pflegeperson übernehmen, kann deshalb eine Aufwandsentschädigung in Form eines Pflege-Pauschbetrags bei der Steuer geltend gemacht werden.

Wer hat Anspruch auf den Pflegepauschbetrag ?

Zwischen dem Pflegebedürftigen und dem Pflegenden muss eine enge persönliche Beziehung bestehen, also Verwandte oder gute Freunde. Dies sind z.B. :

Ehe- oder Lebenspartner, Eltern, Kinder, Enkel, Geschwister, Tante / Onkel, Schwager / Schwägerin, Neffe / Nichte, Stiefkinder, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, gute Freunde oder auch Nachbarn.

Hinweis: Bezug genommen wird auf die Person, die im Pflegegutachten bei Erlangen des Pflegegrades als Pflegeperson mit Ihrem zeitlichen Aufwand eingetragen wurde.

(Diese Seite sollten Sie in Kopie Ihren Steuerunterlagen beifügen, ebenso die Seite die Auskunft über den Pflegegrad des zu Pflegenden gibt.) Dies ist in der Regel ausreichend.

Wie hoch ist der Pflegepauschalbetrag ?

Bezüglich der Pauschbeträge gibt es seit 2021 eine Änderung.

Pflegegrad                        bis 2020                                      seit 2021

1                                             0 Euro                                      0 Euro

2                                             0 Euro                                      600 Euro

3                                             0 Euro                                   1.1oo Euro

4                                          924 Euro                                  1.800 Euro

5                                          924 Euro                                  1.800 Euro

Den Steuerfreibetrag erhalten Sie pro zu pflegende Person, wenn Sie alleine pflegen.

Pflegen Sie mehrere Personen, z.B. Vater und Mutter, können Sie auch pro Pflegebedürftigen den Pauschbetrag geltend machen.

Sie erhalten den vollen Pauschbetrag auch dann, wenn Sie nicht das ganze Jahr gepflegt haben. Dies trifft dann zu, wenn der Pflegefall erst im Laufe eines Kalenderjahres eingetreten ist oder wenn der/die Pflegebedürftige im Laufe des Jahres verstirbt.

Ausnahme:

Erfolgt die Pflege durch mehrere Personen, muss der Pauschbetrag leider aufgeteilt werden .

Wechseln sich also z.B. 2 Familienmitglieder in der Pflege ab, hat jeder Anspruch auf eine Hälfte des Pauschbetrages.

Die Summe des Pauschbetrages wird an keine weiteren Bedingungen geknüpft und steht in vollem Umfang, je nach Pflegegrad, zur Verfügung.

Voraussetzung ist ebenfalls, das die Pflegeperson kein Gehalt oder sonstige Entschädigungen, für die von Ihr erbrachte Pflege erhält. Überlässt die pflegebedürftige Person der pflegenden Person das Pflegegeld, ist dies als Gehalt anzusehen und es darf kein zusätzlicher Pauschbetrag geltend gemacht werden !!!!!!!

ABER……………………….

Wird das Pflegegeld treuhänderisch entgegengenommen um damit z. B. weitere Pflegekräfte oder Haushaltshilfen zu bezahlen, gilt es NICHT als Einkommen der Pflegeperson.
Die Pflegeperson nimmt dann zwar das Pflegegeld entgegen, gibt es dann aber zweckgebunden für zusätzliche pflegerische Versorgung des Pflegebedürftigen aus.